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Anlage 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen (ArbMaFAAusbV k.a.Abk.)
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen - Sachliche Gliederung -
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | |
1.1 | Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1) | a) eigene Rolle als Dienstleister und die kommunikativen Anforde- rungen im Kundenkontakt verstehen b) Grundsätze der Kommunikation, Argumentationsstrategien und Gesprächstechniken adressaten- und situationsgerecht anwen- den c) Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolg- reicher Kommunikation begreifen und umsetzen d) Informationen aufbereiten und adressatengerecht kommunizie- ren e) Kritik konstruktiv annehmen und äußern |
1.2 | Klärung des Kundenanliegens (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2) | a) Anliegen und unterschiedliche Lebenslagen von Kunden erken- nen und darauf angemessen reagieren b) Möglichkeiten der Aufgabenerledigung den Kunden nachvoll- ziehbar aufzeigen c) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesent- lichen Sachverhalt ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln und weitere Handlungsschritte einleiten |
1.3 | Konfliktmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.3) | a) Konflikte erkennen, analysieren, versachlichen und dabei emo- tionale Momente berücksichtigen b) Konfliktlösungsstrategien anwenden |
2 | Rechtsanwendungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung der Fachaufgaben anwenden; sich in neues Recht einarbeiten b) Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellen c) Rechtsfolgen bei der Erteilung von Auskünften beachten d) Bearbeitungsreife von Vorgängen herstellen und Vorgänge ab- schließend bearbeiten oder weiterleiten e) Bescheide erlassen f) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfen g) Rechtsbehelfe hinsichtlich Form- und Fristeinhaltung prüfen, zur Niederschrift aufnehmen und weiterleiten h) bei Leistungsmissbrauch und Ordnungswidrigkeiten erforder- liche Maßnahmen veranlassen |
3 | Dienstleistungen des Arbeitsmarkt- ausgleichs und der sozialen Siche- rung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | |
3.1 | Anliegensteuerung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.1) | a) bei Anträgen, Anzeigen und Erklärungen die örtliche und sach- liche Zuständigkeit prüfen, Anliegen weiterleiten b) Anliegen abschließend klären c) Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten |
3.2 | Beratung und Vermittlung sowie Integration (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.2) | a) Kunden über das Beratungs- und Vermittlungsangebot und die entsprechenden Dienstleistungen informieren, Handlungsmög- lichkeiten aufzeigen und dabei besondere Personengruppen berücksichtigen b) Kunden über das Verfahren der Vermittlung sowie dessen rechtliche Auswirkungen informieren c) Kunden bei der Nutzung von Möglichkeiten zur Selbstinforma- tion unterstützen d) Unterlagen vorbereiten, Kundendaten erfassen, Kunden über Formen ihrer Mitwirkung informieren |
3.3 | Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.3) | a) Kunden arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förde- rung des Arbeitsmarktausgleichs erläutern b) Antragsformulare vorbereiten und Kunden den Verfahrensab- lauf darstellen c) allgemeine Anspruchs- und Fördervoraussetzungen prüfen d) über Anträge entscheiden e) Zahlungen veranlassen und gegenüber den Kunden begründen |
3.4 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialge- setzbuch (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.4) | a) Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch informieren b) Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände fest- stellen c) über Anträge entscheiden d) sich in dokumentierte Fälle einarbeiten, Bestandsarbeiten aus- führen |
3.5 | Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialge- setzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3.5) | a) Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie des Familienleistungsausgleichs informieren b) Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände fest- stellen c) über Anträge entscheiden |
4 | Interne Dienstleistungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | |
4.1 | Personalsachbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1) | a) Personalangelegenheiten bearbeiten und dabei arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen anwenden b) Beteiligungsrechte beachten c) Auskünfte zu Personalangelegenheiten erteilen d) Maßnahmen der Personalrekrutierung, Personalentwicklung und Qualifizierung administrativ bearbeiten |
4.2 | Controlling und Finanzen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2) | a) Zweck, Zustandekommen und Gliederung des Haushaltes be- schreiben sowie Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Haus- haltsführung anwenden b) Finanzierungsquellen des Ausbildungsbetriebes unterscheiden c) Buchungs- und Zahlungssysteme anwenden d) Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument begrei- fen und das eigene Handeln an geschäftspolitischen Zielen, insbesondere an Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, ausrichten e) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Aus- bildungsbetrieb begreifen |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | |
1.1 | Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.1) | a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erfassen b) Rechtsformen und Kernaufgaben von Ausbildungsbetrieben unterscheiden c) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutio- nen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigen d) Bedeutung, Gliederung, Zusammensetzung und Aufgaben der zuständigen Organe unterscheiden e) Aufbau- und Ablauforganisation beachten |
1.2 | Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2) | a) Organisationsziele und Geschäftsprozesse berücksichtigen b) Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit erkennen c) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards und wirtschaftlichem Ressourceneinsatz reflektieren und kun- denorientiert gestalten d) Datenqualität sicherstellen |
1.3 | Markt- und Wettbewerbssituation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3) | a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern beachten und das Handeln danach ausrich- ten b) Marketing als Wettbewerbsfaktor und Element der Kunden- orientierung bewerten und Maßnahmen der Öffentlichkeits- arbeit zielgruppenorientiert einsetzen |
1.4 | Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4) | a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben b) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen c) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beachten d) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte personalvertretungs- rechtlicher Organe nutzen e) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung verstehen f) Bedeutung des lebenslangen Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie die beruflichen Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten begreifen |
1.5 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.5) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) Maßnahmen zur Stressbewältigung anwenden c) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden d) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß- nahmen einleiten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
1.6 | Umweltschutz und nachhaltiges Handeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.6) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf- lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho- nenden Entsorgung zuführen |
2 | Arbeitsorganisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | |
2.1 | Arbeits- und Selbstorganisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1) | a) Lernformen der beruflichen Bildung und Lernstrategien anwen- den b) Arbeits- und Organisationsmittel effektiv und effizient nutzen c) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- gestaltung nutzen d) Instrumente der Projektarbeit anwenden e) die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollieren |
2.2 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2) | a) Aufgaben im Team planen, durchführen und reflektieren b) Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen und nutzen c) interne Informationsprozesse teamübergreifend gestalten |
2.3 | Interkulturelle Kompetenz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.3) | a) kulturelle Hintergründe und sozioökonomische Situationen be- rücksichtigen b) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden c) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen |
2.4 | Informations- und Kommunikations- systeme (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.4) | a) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden b) Informations- und Kommunikationssysteme adressatengerecht einsetzen c) Informationsquellen zielgerichtet und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten |
2.5 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.5) | a) gesetzliche und betriebliche Vorschriften des Datenschutzes, insbesondere hinsichtlich der Sozialdaten, einhalten b) betriebliche Vorschriften der Datensicherheit einhalten |
Zitierungen von Anlage 1 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ArbMaFAAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbMaFAAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ArbMaFAAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1 , Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
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