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Anlage 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen (ArbMaFAAusbV k.a.Abk.)
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume des Abschnittes B nach § 3 Absatz 2, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Die Fortführung der Inhalte des Abschnittes A nach § 3 Absatz 2 ist, abweichend davon, in den nachfolgend aufgeführten Zeiträumen in den jeweiligen Ausbildungsjahren gesondert dargestellt.
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenzen, Lernziel b,
Abschnitt B Nummer 2.4 Informations- und Kommunikationssysteme,
Abschnitt A Nummer 3.1 Anliegensteuerung
zu vermitteln.
Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nummer 1.6 Umweltschutz und nachhaltiges Handeln,
Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 1.2 Klärung des Kundenanliegens,
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis c,
Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel a,
Abschnitt B Nummer 1.2 Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziele a, b und d,
Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,
Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenz, Lernziel a,
Abschnitt B Nummer 2.5 Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer 3.4 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,
in Verbindung mit
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel d,
zu vermitteln.
Abschnitt A Nummer 4.1 Personalsachbearbeitung, Lernziele a bis c,
Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel b,
Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziel e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
Abschnitt A Nummer 1.2 Klärung des Kundenanliegens
fortzuführen.
Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nummer 1.3 Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,
fortzuführen.
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer 1.3 Konfliktmanagement,
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele e bis g,
Abschnitt A Nummer 3.4 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation,
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel d,
fortzuführen.
Abschnitt A Nummer 4.1 Personalsachbearbeitung, Lernziel d,
Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nummer 1.2 Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziel c,
Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziel f,
Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation
fortzuführen.
Abschnitt B Nummer 1.3 Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel b,
Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenz, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1.3 Konfliktmanagement,
Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration,
Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs
fortzuführen.
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel h,
Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis g,
Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie
Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel c,
fortzuführen.
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenzen, Lernziel b,
Abschnitt B Nummer 2.4 Informations- und Kommunikationssysteme,
Abschnitt A Nummer 3.1 Anliegensteuerung
zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nummer 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nummer 1.6 Umweltschutz und nachhaltiges Handeln,
Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 1.2 Klärung des Kundenanliegens,
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis c,
Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel a,
Abschnitt B Nummer 1.2 Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziele a, b und d,
Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,
Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenz, Lernziel a,
Abschnitt B Nummer 2.5 Datenschutz und Datensicherheit
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer 3.4 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,
in Verbindung mit
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel d,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4.1 Personalsachbearbeitung, Lernziele a bis c,
Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel b,
Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziel e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
Abschnitt A Nummer 1.2 Klärung des Kundenanliegens
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nummer 1.3 Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer 1.3 Konfliktmanagement,
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele e bis g,
Abschnitt A Nummer 3.4 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation,
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel d,
fortzuführen.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4.1 Personalsachbearbeitung, Lernziel d,
Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nummer 1.2 Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziel c,
Abschnitt B Nummer 1.4 Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziel f,
Abschnitt B Nummer 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nummer 1.1 Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation
fortzuführen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1.3 Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel b,
Abschnitt B Nummer 2.3 Interkulturelle Kompetenz, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 1.3 Konfliktmanagement,
Abschnitt A Nummer 3.2 Beratung und Vermittlung sowie Integration,
Abschnitt A Nummer 3.3 Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von fünf bis sieben Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziel h,
Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziel c,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nummer 2 Rechtsanwendungen, Lernziele a bis g,
Abschnitt A Nummer 3.5 Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie
Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 4.2 Controlling und Finanzen, Lernziel c,
fortzuführen.
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 ArbMaFAAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbMaFAAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ArbMaFAAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
... Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2 , Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, ...
§ 5 ArbMaFAAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
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