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Zweite Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung (2. VermVerkProspGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.05.2012 BGBl. I S. 1216 (Nr. 23); Geltung ab 01.06.2012
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Eingangsformel



Auf Grund des § 27 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und § 1 Nummer 8 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1 Nummer 8 durch Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 2. Januar 2012 (BGBl. I S. 35) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:


Artikel 1 Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2012 VermVerkProspGebV § 1, § 3, § 3a (neu), Anlage

Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I S. 1873), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift und in § 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Verkaufsprospektgesetz" durch das Wort „Vermögensanlagengesetz" ersetzt.

2.
In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „; Absatz 3 bleibt unberührt" gestrichen.

3.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

„§ 3a Übergangsvorschrift

Auf Amtshandlungen betreffend Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Juni 2012 bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Gestattung ihrer Veröffentlichung nach § 8i Absatz 2 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung eingereicht wurden, ist diese Verordnung in ihrer bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

4.
Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:

„Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Billigung und Aufbewahrung eines vollständigen Ver-
kaufsprospekts oder eines unvollständigen Verkaufs-
prospekts im Sinne des § 10 Satz 1 VermAnlG
(§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit
§ 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)
6.500
2Aufbewahrung der nachzutragenden Angaben im Sinne
des § 10 Satz 2 und 3 VermAnlG
(§ 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)
1,55
3Billigung und Aufbewahrung des Nachtrags gemäß
§ 11 VermAnlG
(§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2
Satz 2 VermAnlG)
84
4Aufbewahrung des Vermögensanlagen-Informations-
blatts
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 2 VermAnlG)
77
5Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufspro-
spekts bei Nichthinterlegung des Vermögensanlagen-
Informationsblatts
(§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2
VermAnlG)
150
6Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermö-
gensanlagen
(§ 18 Absatz 1 VermAnlG)
4.000
7Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in
einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen
Sprache
(§ 2 Absatz 1 Satz 4 VermVerkProspV)
100".



Artikel 2 Aufhebung der Verkaufsprospektgebührenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Juni 2012 VerkProspGebV

Die Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 7. Mai 1999 (BGBl. I S. 874), die zuletzt durch Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.


Schlussformel



Die Präsidentin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

König