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Änderung § 1 BDGPNEDV vom 01.01.2016
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§ 1 BDGPNEDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 1 BDGPNEDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2575 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zuständigkeitsübertragung | |
(1) Es werden übertragen die Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen als oberste Dienstbehörde | |
(Text alte Fassung) 1. der Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, 2. der Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse Post und Telekom auf den Vorstand der Unfallkasse Post und Telekom und 3. der Beamtinnen und Beamten der Museumsstiftung Post und Telekom auf das Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation. | (Text neue Fassung) 1. der Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und 2. der Beamtinnen und Beamten der Museumsstiftung Post und Telekom auf das Kuratorium der Museumsstiftung Post und Telekommunikation. |
(2) Absatz 1 gilt nicht | |
1. für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 16 sowie für die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost, 2. für die Beamtinnen und Beamten der Unfallkasse Post und Telekom in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 sowie für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallkasse Post und Telekom und 3. für die Beamtinnen und Beamten der Museumsstiftung Post und Telekom in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 sowie für die Kuratorin oder den Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation. | 1. für die Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 16 sowie für die Präsidentin oder den Präsidenten der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und 2. für die Beamtinnen und Beamten der Museumsstiftung Post und Telekom in Ämtern oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 sowie für die Kuratorin oder den Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation. (3) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen. |
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