Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.11.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 2 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 684; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
| |
§ 2 Vertragsabschluß
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Versorgungsvertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Bedingungen hinzuweisen.
(2) Kommt der Versorgungsvertrag dadurch zustande, daß Elektrizität aus dem Verteilungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die allgemeinen Bedingungen kostenlos auszuhändigen.
Zitierungen von § 2 AVBEltV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AVBEltV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AVBEltV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AVBEltV Gegenstand der Verordnung
... und in Niederspannung zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1019/a14468.htm