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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.11.2006 aufgehoben
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§ 16 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 684; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
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§ 16 Zutrittsrecht
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Elektrizitätsversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung tariflicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
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Zitierungen von § 16 AVBEltV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 AVBEltV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AVBEltV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AVBEltV Gegenstand der Verordnung
... und in Niederspannung zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...
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