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§ 18 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)

V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 684; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
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§ 18 Meß- und Steuereinrichtungen



(1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden abgenommene Elektrizität durch Meßeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die abgenommene Elektrizität auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen.

(2) Für Meß- und Steuereinrichtungen haben Kunde und Anschlußnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung der vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen angegebenen DIN-Typen vorzusehen.

(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der Elektrizität gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort von Meß- und Steuereinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meß- und Steuereinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer hat die Kosten zu tragen.

(4) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Meß- und Steuereinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.



 

Zitierungen von § 18 AVBEltV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AVBEltV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVBEltV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AVBEltV Gegenstand der Verordnung
... und in Niederspannung zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...