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§ 23 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)

V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 684; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
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§ 23 Vertragsstrafe



(1) Gebraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meßeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs auf der Grundlage einer täglichen Nutzung bis zu zehn Stunden der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte nach dem für den Kunden geltenden allgemeinen Tarif zu berechnen.

(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Tarifbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrags, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden allgemeinen Tarif zusätzlich zu zahlen gehabt hätte.

(3) Ist die Dauer des Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe nach vorstehenden Grundsätzen über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben werden.

(4) Geht der Kunde vor Beendigung des Vertragsverhältnisses zu einer anderen als in § 3 Abs. 1 genannten Eigenerzeugung über, so ist das Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrags zu verlangen, der für die selbsterzeugte Energie nach dem für den Kunden geltenden allgemeinen Tarif zu zahlen gewesen wäre.



 

Zitierungen von § 23 AVBEltV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 AVBEltV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVBEltV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AVBEltV Gegenstand der Verordnung
... und in Niederspannung zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...