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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.11.2006 aufgehoben
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§ 31 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 684; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
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§ 31 Aufrechnung
§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegen Ansprüche des Elektrizitätsversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
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Zitierungen von § 31 AVBEltV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 AVBEltV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AVBEltV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AVBEltV Gegenstand der Verordnung
... und in Niederspannung zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2004 BGBl. I S. 1918; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074
§ 12 EEG Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung
... Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Das Aufrechnungsverbot des § 31 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von ...
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