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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.11.2006 aufgehoben
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§ 35 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 684; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
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§ 35 Änderung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 6 Abs. 1 Nr. 6 der Fünften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Energiewirtschaft vom 21. Oktober 1940 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung erhält folgende Fassung:
"6. wenn die Eigenanlage ausschließlich mit Betriebsabfällen oder mit Wasserkraft betrieben wird oder auf sonstige Weise Elektrizität oder Gas durch rationelle Energienutzung erzeugt wird."
"6. wenn die Eigenanlage ausschließlich mit Betriebsabfällen oder mit Wasserkraft betrieben wird oder auf sonstige Weise Elektrizität oder Gas durch rationelle Energienutzung erzeugt wird."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1019/a14501.htm