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§ 37 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)

V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 684; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-8 Elektrizität und Gas
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§ 37 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1980 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Anordnung des Generalinspektors für Wasser und Energie vom 27. Januar 1942 über die Verbindlicherklärung der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Elektrizitätsversorgungsunternehmen" in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliedernummer 752-1-7, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.

(2) Die Verordnung ist auch auf Versorgungsverträge anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen worden sind. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten.