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Änderung § 15 Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 01.05.2014
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Fahrpraktische Prüfung | |
(Text alte Fassung) (1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Das Prüfungsfahrzeug für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A muss dem Prüfungsfahrzeug entsprechen, das für die Prüfung beim Direkteinstieg vorgeschrieben ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug mit Kupplungspedal oder im Falle der Fahrerlaubnisklassen A, A2 und A1 mit Kupplungshebel und eine Fahrzeugkombination der Klasse, für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann. 2 Dies gilt nicht bei Fahrlehrerlaubnissen der Klassen CE und DE, wenn der Bewerber Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse BE ist. 3 Die Prüfungsfahrzeuge müssen der Anlage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. 4 Das Prüfungsfahrzeug für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A muss dem Prüfungsfahrzeug entsprechen, das für die Prüfung beim Direkteinstieg vorgeschrieben ist. |
(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A 60 Minuten, Klasse BE 60 Minuten, Klasse CE 90 Minuten, Klasse DE 90 Minuten. (3) Für den Abbruch der Prüfung gelten die entsprechenden Vorschriften für die Fahrerlaubnisprüfung. |
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