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Synopse aller Änderungen des Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz am 01.05.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 der 10. FeVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FahrlGDV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung | |
(1) Bestehen Bedenken dagegen, dass ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die zuständige Behörde ihm aufgeben, die erforderlichen Sprachkenntnisse mittels eines Sprachtests nachzuweisen. § 5 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Fahrlehrergesetzes gilt entsprechend. (2) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu erteilen. (2a) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen als in Absatz 2 bezeichneten Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen als in Absatz 2 bezeichneten Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes zu erteilen, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung nach Absatz 4 teilgenommen hat. (3) Ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss an einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbildungsordnung oder die Prüfungsordnung für Fahrlehrer bestimmt werden, soweit nicht die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse den Unterschied ausgleichen können. In dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang hat der Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und praktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrerrecht. Sofern der Bewerber nicht Inhaber der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes genannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die fehlenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpassungslehrgangs zu erwerben. Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Bewerber jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat. Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchgeführt. Der Erfolg eines Anpassungslehrgangs nach § 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist Gegenstand einer Bewertung. (4) Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang nach Absatz 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Über die erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen. (5) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, die § 4 des Fahrlehrergesetzes entsprechen muss, wenn die in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworbene Berufsqualifikation eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt, soweit nicht die von den Bewerbern im Rahmen ihrer Berufserfahrung - auch in einem Drittland - erworbenen Kenntnisse die fehlende Ausbildung und Prüfung ausgleichen können. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die nach § 2a Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern im Inland berechtigt, ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erforderlich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der Bewerber und der im Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. (7) Auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach den Absätzen 3 bis 5 ist zu verzichten, wenn die Berufsqualifikation eines Bewerbers den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind. (8) Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach § 11a des Fahrlehrergesetzes gelten die Absätze 2 bis 7 entsprechend. Im Hinblick auf das Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen kommt es auch auf die in § 11 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen an. Wird ausschließlich von dem durch § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes vorausgesetzten Standard abgewichen, ist Absatz 3 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (9) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung stellt den Ländern eine Liste der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz erstmals bis zum 1. Februar 2009 zur Verfügung, aus der ersichtlich ist, in welchen Staaten nach Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung | (Text neue Fassung) (9) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt den Ländern eine Liste der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz erstmals bis zum 1. Februar 2009 zur Verfügung, aus der ersichtlich ist, in welchen Staaten nach Einschätzung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur *) |
1. die Fahrlehrerausbildung und -prüfung wesentlich hinter den Anforderungen des deutschen Rechts zurückbleibt, 2. die Ausübung des Fahrlehrerberufs eine Fahrlehrerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt, 3. ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation als Fahrlehrer und der im Inland geforderten Ausbildung besteht, 4. die Berufsqualifikation eines Bewerbers als Fahrlehrer den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind, 5. die unter den Nummern 1 bis 4 dargestellten Umstände im Hinblick auf die Fahrschulerlaubnis, auch unter Berücksichtigung der in § 11 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen Anforderungen, vorliegen. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen durch Artikel 5 Nr. 3 V. v. 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) wurde sinngemäß durchgeführt. | |
§ 4 Lehrmittel | |
In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. | In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. |
§ 11 Lehrmittel | |
In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein: 1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen, 2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb, 3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse, 4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen, | |
5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, | 5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur *), |
6. Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und | |
7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur. | 7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur *)) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur. |
Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem Stand der Technik entsprechen. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen durch Artikel 5 Nr. 3 V. v. 16. April 2014 (BGBl. I S. 348) wurde sinngemäß durchgeführt. | |
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