Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 NWRG vom 26.11.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 86 11. ZustAnpV am 26. November 2019 und Änderungshistorie des NWRG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 20 NWRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 20 NWRG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen

1. zu den Daten, die nach § 4 gespeichert werden,

2. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden,

3. zum Verfahren der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 10 bis 12,

4. zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs nach den §§ 13 und 14,

vorherige Änderung

5. zu den nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.



5. zu spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.

(2) 1 Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen bestimmt werden, kann dabei auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, die für jeden zugänglich sind. 2 In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. 3 Die Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzulegen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.