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Änderung § 11 NWRG vom 06.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 NWRG, alle Änderungen durch Artikel 4 2. WaffGuaÄndG am 6. Juli 2017 und Änderungshistorie des NWRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 11 NWRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung | § 11 NWRG n.F. (neue Fassung) in der am 06.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Weitere Voraussetzungen für die Datenübermittlung | |
(1) 1 Das Übermittlungsersuchen nach § 10 ist schriftlich oder elektronisch bei der Registerbehörde zu stellen. 2 Der Verwendungszweck ist anzugeben. 3 Die ersuchende Stelle hat den Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen. 4 Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 5 Die Registerbehörde prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der in § 10 genannten Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass besteht, die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. 6 Die Datenübermittlung durch die Registerbehörde erfolgt schriftlich oder elektronisch. (2) Enthält das Übermittlungsersuchen keine der nach § 4 Absatz 4 gespeicherten Ordnungsnummern, müssen mindestens folgende Daten enthalten sein: 1. Familienname, mindestens ein Vorname sowie Wohnort oder Tag oder Ort der Geburt, 2. Name der juristischen Person oder Personenvereinigung sowie derzeitiger Ort der Niederlassung oder des Sitzes oder 3. Seriennummer der Waffe auch in Verbindung mit Waffenkategorie, Kaliber- oder Munitionsbezeichnung, Herstellerbezeichnung oder Modellbezeichnung. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Abweichend von Absatz 2 ist es zulässig, in einem Übermittlungsersuchen der Polizeien des Bundes oder der Länder nur die Anschrift anzugeben, wenn dies in einem bestimmten Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. 2 Dies gilt auch für Abfragen für Zwecke des § 10 Nummer 4 Buchstabe b. 3 In diesen Fällen werden nur die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 übermittelt. | (Text neue Fassung) (3) 1 Abweichend von Absatz 2 ist es zulässig, in einem Übermittlungsersuchen der Polizeien des Bundes oder der Länder nur die Anschrift anzugeben, wenn dies in einem bestimmten Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. 2 In diesem Fall werden nur die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 übermittelt. |
(4) 1 Die von der ersuchenden Stelle mindestens anzugebenden Daten nach Absatz 2 sind um weitere Daten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 zu ergänzen, sofern diese der ersuchenden Stelle bekannt sind. 2 Daten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder Nummer 2 und 3 können in einem Übermittlungsersuchen miteinander verknüpft werden; die Angabe der Seriennummer ist nicht erforderlich. (5) 1 Kann die Registerbehörde gleichwohl die Identität der Person oder Waffe nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Feststellung der Übereinstimmung an die ersuchende Stelle die jeweilige Ordnungsnummer, die zuständige Waffenbehörde sowie 1. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 enthält, 2. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 enthält, 3. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sowie den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder der gegenwärtigen Niederlassung, wenn die Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 enthält, oder 4. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 und die Seriennummer bei einer Abfrage nach Absatz 4 Satz 2. 2 Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht die gesuchte Person oder Waffe betreffen, unverzüglich zu löschen und entsprechende Unterlagen zu vernichten, soweit sie für den mit der Abfrage verfolgten Zweck nicht mehr erforderlich sind. (6) Die Registerbehörde trifft dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung von Datenschutz und Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der im Register gespeicherten Daten gewährleisten. (7) 1 Die Registerbehörde trifft darüber hinaus dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihr übermittelten Daten gewährleistet. 2 Die Datenübermittlung ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln. |
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