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Änderung § 2 NWRG vom 01.01.2019
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§ 2 NWRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 2 NWRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, sofern ihnen waffenrechtliche Erlaubnisse, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen oder Verbote erteilt wurden, 2. Waffen: a) erlaubnispflichtige Schusswaffen, ausgenommen diejenigen Waffen, deren Erwerb und Besitz gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1 des Waffengesetzes erlaubnisfrei sind, b) wesentliche Teile von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und 3 des Waffengesetzes, c) verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 des Waffengesetzes, für die auf Grund einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes der Umgang zugelassen wurde, sowie d) Kriegsschusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.1 des Waffengesetzes sowie nach den Nummern 34 und 35 der Anlage Teil B zu § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502) geändert worden ist, 3. waffenrechtliche Erlaubnisse: die Erlaubnis des Umgangs mit Waffen nach § 10 Absatz 1, 4 und 5, § 21 Absatz 1 Satz 1, den §§ 21a, 26 Absatz 1 Satz 1, die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen nach den §§ 29 bis 31, zur Mitnahme von Waffen nach § 32 Absatz 1 und 6, die Ausnahme von Verboten nach § 40 Absatz 4 und § 42 Absatz 2 sowie besondere Berechtigungen nach § 57 Absatz 1 Satz 2 und § 58 Absatz 1 des Waffengesetzes, 4. Waffenbehörden: a) die nach Landesrecht zum Vollzug des Waffenrechts bestimmten Behörden, b) das Bundeskriminalamt in den Fällen des § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes, c) das Bundesverwaltungsamt, soweit es nach § 48 Absatz 2 des Waffengesetzes tätig wird, sowie | |
(Text alte Fassung) d) das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle im Fall des § 57 Absatz 1 des Waffengesetzes. | (Text neue Fassung) d) das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle im Fall des § 57 Absatz 1 des Waffengesetzes, 5. Anträge auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis: der Antrag auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie die Benennung nach § 10 Absatz 2 Satz 3, § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes. |
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