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Änderung § 8 NWRG vom 26.11.2019

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§ 8 NWRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 8 NWRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 86 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Verantwortung für die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit


(Text neue Fassung)

§ 8 Datenpflege durch andere als die Verantwortlichen


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Waffenbehörden sind gegenüber der Registerbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. 2 Die Registerbehörde stellt durch geeignete elektronische Datenverarbeitungsprogramme sicher, dass die zu speichernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft werden und dass durch die Speicherung dieser Daten bereits gespeicherte Daten nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden.

(2) 1 Soweit den Waffenbehörden konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der von ihnen übermittelten Daten vorliegen, prüfen sie diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit. 2 Wenn die von ihnen übermittelten Daten unrichtig oder unvollständig sind, übermitteln sie unverzüglich berichtigte und vervollständigte Daten. 3 Die Registerbehörde schreibt die übermittelten Daten entsprechend fort.

(3) 1 Die in § 10 bezeichneten Stellen haben die zuständige Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der ihnen übermittelten Daten vorliegen. 2 Die zuständige Waffenbehörde prüft die Mitteilung unverzüglich. 3 Wenn sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten feststellt, übermittelt sie unverzüglich der Registerbehörde die berichtigten und vervollständigten Daten.

(4) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Person im Datenbestand des Registers mehrere Datensätze vorhanden sind, darf sie diese im Benehmen mit den Waffenbehörden, die die Daten an die Registerbehörde übermittelt haben, zu einem Datensatz zusammenführen.

vorherige Änderung

(5) 1 Die Waffenbehörden treffen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der von ihnen gespeicherten und übermittelten Daten gewährleisten. 2 Die Datenübermittlung ist nach dem jeweiligen Stand der Technik zu verschlüsseln.