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Änderung § 12 NWRG vom 26.11.2019

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§ 12 NWRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 12 NWRG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 86 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Gruppenauskunft


(1) In einem Übermittlungsersuchen kann um die Übermittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht mit jeweils allen nach § 11 Absatz 2 erforderlichen Angaben bezeichnet sind, wenn

1. dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist und die Daten auf andere Weise nicht, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt werden können,

2. die Daten auf Grund im Register gespeicherter und im Übermittlungsersuchen angegebener gemeinsamer Merkmale zu einer Gruppe gehören, und

3. die Leitung der ersuchenden Stelle oder eine von der Leitung für solche Zustimmungen bestellte Vertretung in leitender Stellung zustimmt, sofern nicht ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um die Übermittlung ersucht.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Datenübermittlung auf Grund eines Übermittlungsersuchens nach Absatz 1 (Gruppenauskunft) gilt § 11 Absatz 1, 6 und 7 entsprechend.

(3) Die ersuchende Stelle hat die übermittelten Daten, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind, zu löschen.


(Text neue Fassung)

(2) Für die Datenübermittlung auf Grund eines Übermittlungsersuchens nach Absatz 1 (Gruppenauskunft) gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.