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Änderung § 20 NWRG vom 26.11.2019
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§ 20 NWRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 20 NWRG n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 86 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Verordnungsermächtigung | |
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen 1. zu den Daten, die nach § 4 gespeichert werden, 2. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden, 3. zum Verfahren der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 10 bis 12, 4. zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs nach den §§ 13 und 14, | |
(Text alte Fassung) 5. zu den nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. | (Text neue Fassung) 5. zu spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679. |
(2) 1 Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen bestimmt werden, kann dabei auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, die für jeden zugänglich sind. 2 In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. 3 Die Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzulegen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen. |
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