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Synopse aller Änderungen des NWRG am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 230 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des NWRG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

NWRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
NWRG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 230 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2020) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu bestimmen

1. zu den Daten, die nach § 4 gespeichert werden,

2. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Registerbehörde durch die Waffenbehörden,

3. zum Verfahren der Datenübermittlung durch die Registerbehörde nach den §§ 10 bis 12,

4. zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs nach den §§ 13 und 14,

5. zu spezifischen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.

(2) 1 Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen bestimmt werden, kann dabei auf Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden, die für jeden zugänglich sind. 2 In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. 3 Die Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzulegen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.



§ 22 Erstmalige Übermittlung des Datenbestandes


(1) 1 Die Waffenbehörden übermitteln bis spätestens zum 31. Dezember 2012 die in § 4 Absatz 1 bis 3 genannten Daten an die Registerbehörde zu einem Zeitpunkt, der einvernehmlich festgelegt worden ist. 2 Nachfolgende Änderungen dieses Datenbestandes werden der Registerbehörde fortlaufend übermittelt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Daten und ihre Änderungen aus Erlaubnissen nach § 57 Absatz 1 des Waffengesetzes und fortgeltenden Erlaubnissen nach § 58 Absatz 1 des Waffengesetzes.

vorherige Änderung

(2) 1 Bei der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 kann von den in der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten Anforderungen abgewichen werden, soweit die Daten bei der übermittelnden Behörde noch nicht in dieser Form vorliegen. 2 Die hierbei einzuhaltenden Mindestanforderungen werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.



(2) 1 Bei der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 kann von den in der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten Anforderungen abgewichen werden, soweit die Daten bei der übermittelnden Behörde noch nicht in dieser Form vorliegen. 2 Die hierbei einzuhaltenden Mindestanforderungen werden durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt.

(3) 1 Macht eine übermittelnde Stelle von Absatz 2 Satz 1 Gebrauch, so passt sie bei der nächsten Änderung eines Datensatzes diesen gesamten Datensatz an die Vorgaben der auf Grund von § 20 Absatz 1 Nummer 2 ergangenen Rechtsverordnung an, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2017. 2 Sie übermittelt die angepassten Datensätze unverzüglich der Registerbehörde.