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§ 2 - Zulassungskostenverordnung (ZulKostV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1992 BGBl. I S. 2471; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 66 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7141-6-5-4 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 2 Gebührenberechnung



(1) Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bestimmt, soweit nicht nach § 3 Gebühren auch für den sachlichen Aufwand zu erheben sind. Bei der Berechnung der Gebühr sind die in der Anlage zu dieser Verordnung für die einzelnen Themenbereiche aufgeführten Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.

(2) Zum Zeitaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:

1.
vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche, Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich der notwendigen Werkstattarbeiten sowie sonstige Vorarbeiten,

2.
die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt,

3.
Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Protokolle, Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie sonstige Abschlussarbeiten,

4.
Besprechungen sowie Schreibarbeiten.

(3) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 1 außerhalb der Bundesanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Zeitaufwand ferner zu berechnen für

1.
Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders abgegolten werden,

2.
Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verursacht worden sind.



 
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Frühere Fassungen von § 2 Zulassungskostenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 01.12.2010Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
vom 18.10.2010 BGBl. I S. 1430
aktuellvor 01.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Zulassungskostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZulKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZulKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ZulKostV Gebührenerhebung in besonderen Fällen (vom 01.12.2010)
... nach den Selbstkosten zu berechnen. Um diesen Betrag erhöht sich die Gebühr nach § 2 ...
Anlage ZulKostV (zu § 2) (vom 29.11.2013)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung
V. v. 19.01.2012 BGBl. I S. 119
Artikel 1 3. ZulKostVÄndV
... I S. 1430) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) Für die Amtshandlungen nach § 1 dieser Verordnung werden die nachstehend ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung
V. v. 25.11.2013 BGBl. I S. 4018
Artikel 1 4. ZulKostVÄndV Änderung der Zulassungskostenverordnung
... I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) Für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach § 1 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
V. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1430
Artikel 1 2. ZulKostVÄndV
... Änderungen gemäß § 4 der Fertigpackungsverordnung." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Gebührenberechnung (1) Die ... 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Gebührenberechnung (1) Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bestimmt, ... 4 und 5. 6. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 2 ) Für die Amtshandlungen nach § 1 dieser Verordnung werden die nachstehend ...