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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben
§ 2 - Zulassungskostenverordnung (ZulKostV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.1992 BGBl. I S. 2471; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 66 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7141-6-5-4 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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Geltung ab 01.01.1993; FNA: 7141-6-5-4 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 2 Gebührenberechnung
(1) Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bestimmt, soweit nicht nach § 3 Gebühren auch für den sachlichen Aufwand zu erheben sind. Bei der Berechnung der Gebühr sind die in der Anlage zu dieser Verordnung für die einzelnen Themenbereiche aufgeführten Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen.
(2) Zum Zeitaufwand gehören insbesondere folgende Tätigkeiten:
- 1.
- vorbereitende Schriftwechsel und Gespräche, Aufbau und Umbau von Prüfanlagen einschließlich der notwendigen Werkstattarbeiten sowie sonstige Vorarbeiten,
- 2.
- die unmittelbare Prüfarbeit am Prüfobjekt,
- 3.
- Abbau der Prüfanlagen, Auswertung der Protokolle, Anfertigung der Prüfungsurkunden sowie sonstige Abschlussarbeiten,
- 4.
- Besprechungen sowie Schreibarbeiten.
(3) Werden individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 1 außerhalb der Bundesanstalt erbracht, so sind Gebühren nach dem Zeitaufwand ferner zu berechnen für
- 1.
- Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Bundesanstalt besonders abgegolten werden,
- 2.
- Wartezeiten, die vom Gebührenschuldner verursacht worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013
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Frühere Fassungen von § 2 Zulassungskostenverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 15.08.2013 | Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
aktuell vorher | 01.12.2010 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung vom 18.10.2010 BGBl. I S. 1430 |
aktuell | vor 01.12.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Zulassungskostenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZulKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZulKostV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ZulKostV Gebührenerhebung in besonderen Fällen (vom 01.12.2010)
... nach den Selbstkosten zu berechnen. Um diesen Betrag erhöht sich die Gebühr nach § 2 ...
Anlage ZulKostV (zu § 2) (vom 29.11.2013)
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung
V. v. 19.01.2012 BGBl. I S. 119
Artikel 1 3. ZulKostVÄndV
... I S. 1430) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) Für die Amtshandlungen nach § 1 dieser Verordnung werden die nachstehend ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung
V. v. 25.11.2013 BGBl. I S. 4018
Artikel 1 4. ZulKostVÄndV Änderung der Zulassungskostenverordnung
... I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 2 ) Für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen nach § 1 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
V. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1430
Artikel 1 2. ZulKostVÄndV
... Änderungen gemäß § 4 der Fertigpackungsverordnung." 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Gebührenberechnung (1) Die ... 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Gebührenberechnung (1) Die Gebühren werden nach dem Zeitaufwand bestimmt, ... 4 und 5. 6. Folgende Anlage wird angefügt: „Anlage (zu § 2 ) Für die Amtshandlungen nach § 1 dieser Verordnung werden die nachstehend ...
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