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Änderung § 11 GenG vom 18.08.2006

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§ 11 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 11 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Anmeldung der Genossenschaft


(1) Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Satzung, die von den Mitgliedern unterzeichnet sein muss, und eine Abschrift der Satzung;

(Text neue Fassung)

1. die Satzung, die

a)
von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet sein muss oder

b) verbunden sein muss mit einer Versicherung des Vorstands, dass die eingereichte Satzung
der von der Gründungsversammlung beschlossenen Satzung entspricht, sowie der Erklärung von mindestens drei Personen in Textform, dass sie in der Gründungsversammlung Mitglied der Genossenschaft geworden sind;

2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, daß die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.



3. die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist, sowie eine gutachtliche Äußerung des Prüfungsverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.

(3) In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben.

vorherige Änderung

(4) Die Mitglieder des Vorstands haben zugleich die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

(5) Die Abschrift der Satzung wird
von dem Gericht beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung versehen, zurückgegeben. Die übrigen Schriftstücke werden bei dem Gericht aufbewahrt.



(4) Für die Einreichung von Unterlagen nach diesem Gesetz gilt § 12 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.

(heute geltende Fassung)