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Änderung § 162 GenG vom 18.08.2006
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§ 162 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 162 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230 |
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(Textabschnitt unverändert) § 162 Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen | |
(Text alte Fassung) Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbands, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören. | (Text neue Fassung) Am 31. Dezember 1989 als gemeinnützige Wohnungsunternehmen oder als Organe der staatlichen Wohnungspolitik anerkannte Unternehmen, die nicht eingetragene Genossenschaften sind, bleiben Mitglieder des Prüfungsverbandes, dem sie zu diesem Zeitpunkt angehören. |
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