§ 10 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 10 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 77 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Genossenschaftsregister | |
(1) Die Satzung sowie die Mitglieder des Vorstands sind in das Genossenschaftsregister bei dem Gericht einzutragen, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Genossenschaftsregister wird bei dem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gericht geführt. | (Text neue Fassung) (2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung 'Genossenschaftsregister' in den Verkehr gebracht werden. |