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Änderung § 28 GenG vom 01.01.2007
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§ 28 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 28 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis | |
(Text alte Fassung) (1) Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. Die Eintragung ist vom Gericht bekannt zu machen. (2) Die Vorstandsmitglieder haben die Zeichnung ihrer Unterschrift in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. | (Text neue Fassung) 1 Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2 Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. |
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