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Änderung § 24 GenG vom 01.11.2008
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§ 24 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 24 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Vorstand | |
(Text alte Fassung) (1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (2) Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht. (3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2 Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten. (2) 1 Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. 2 Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. 3 Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht. (3) 1 Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. 2 Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. |
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