Tools:
Update via:
Änderung § 25 GenG vom 01.11.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 GenG, alle Änderungen durch Artikel 19 MoMiG am 1. November 2008 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 25 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung | § 25 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Vertretung, Zeichnung durch Vorstandsmitglieder | |
(Text alte Fassung) (1) Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt. Die Satzung kann Abweichendes bestimmen. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied. (2) Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt sind. Absatz 1 Satz 3 gilt in diesen Fällen sinngemäß. (3) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, falls ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt ist. (4) Vorstandsmitglieder zeichnen für die Genossenschaft, indem sie der Firma der Genossenschaft oder der Benennung des Vorstands ihre Namensunterschrift beifügen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Mitglieder des Vorstands sind nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Genossenschaft befugt. 2 Die Satzung kann Abweichendes bestimmen. 3 Ist eine Willenserklärung gegenüber der Genossenschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des § 24 Abs. 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied. (2) 1 Die Satzung kann auch bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt sind. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt in diesen Fällen sinngemäß. (3) 1 Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. 2 Dies gilt sinngemäß, falls ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Genossenschaft befugt ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/al0-14386.htm