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Änderung § 99 GenG vom 01.11.2008

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§ 99 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 99 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 99 Antragspflicht des Vorstands


(Text neue Fassung)

§ 99 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wird die Genossenschaft zahlungsunfähig, so hat der Vorstand, bei einer aufgelösten Genossenschaft der Liquidator, unverzüglich, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Überschuldung besteht, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist.

(2) Der Vorstand darf keine Zahlung mehr leisten, sobald die Genossenschaft zahlungsunfähig geworden ist oder sich eine Überschuldung ergeben hat, die für die Genossenschaft nach § 98 Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft vereinbar sind.



 
(heute geltende Fassung)