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Änderung § 3 GenG vom 18.08.2006
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§ 3 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 3 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230 |
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(Text alte Fassung) § 3 | (Text neue Fassung)§ 3 Firma der Genossenschaft |
(1) Die Firma der Genossenschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. (2) Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der darauf hindeutet, ob und in welchem Umfang die Genossen zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet sind. | 1 Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung 'eingetragene Genossenschaft' oder die Abkürzung 'eG' enthalten. 2 § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. |
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