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Änderung § 7a GenG vom 18.08.2006

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§ 7a GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 7a GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a


(Text neue Fassung)

§ 7a Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen


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(1) Das Statut kann bestimmen, daß sich ein Genosse mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Das Statut kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.

(2) Das Statut kann auch bestimmen, daß die Genossen sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muß für alle Genossen gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Genossen oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Genossen richten.



(1) 1 Die Satzung kann bestimmen, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. 2 Die Satzung kann eine Höchstzahl festsetzen und weitere Voraussetzungen aufstellen.

(2) 1 Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). 2 Die Pflichtbeteiligung muss für alle Mitglieder gleich sein oder sich nach dem Umfang der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder anderen Leistungen der Genossenschaft durch die Mitglieder oder nach bestimmten wirtschaftlichen Merkmalen der Betriebe der Mitglieder richten.

(3) Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zulassen.



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