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Änderung § 20 GenG vom 18.08.2006
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§ 20 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 20 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Text alte Fassung) § 20 | (Text neue Fassung)§ 20 Ausschluss der Gewinnverteilung |
Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. | 1 Die Satzung kann bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird. 2 Die Satzung kann ferner bestimmen, dass der Vorstand einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in die Ergebnisrücklagen einstellen kann. |
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