Tools:
Update via:
Änderung § 24 GenG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 MoMiG am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 24 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 24 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2008 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 24 | (Text neue Fassung)§ 24 Vorstand |
(1) Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der Generalversammlung gewählt. Durch das Statut kann eine höhere Mitgliederzahl sowie eine andere Art der Bestellung festgesetzt werden. (3) Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. | (1) 1 Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 2 Hat eine Genossenschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Genossenschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten. (2) 1 Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird von der Generalversammlung gewählt und abberufen. 2 Die Satzung kann eine höhere Personenzahl sowie eine andere Art der Bestellung und Abberufung bestimmen. 3 Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung bestimmen, dass der Vorstand aus einer Person besteht. (3) 1 Die Mitglieder des Vorstands können besoldet oder unbesoldet sein. 2 Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/al0-1500.htm