Tools:
Update via:
Änderung § 25a GenG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 EHUG am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 25a GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 25a GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 25a | (Text neue Fassung)§ 25a Angaben auf Geschäftsbriefen |
(1) Auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Genossenschaft, das Registergericht des Sitzes der Genossenschaft und die Nummer, unter der die Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und, sofern der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden hat, dieser mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. | (1) Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Genossenschaft, das Registergericht des Sitzes der Genossenschaft und die Nummer, unter der die Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen ist, sowie alle Vorstandsmitglieder und, sofern der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden hat, dieser mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Der Angaben nach Absatz 1 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. | |
(3) Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden. | (3) 1 Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe im Sinne des Absatzes 1. 2 Absatz 2 ist auf sie nicht anzuwenden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/al0-1502.htm