Tools:
Update via:
Änderung § 33 GenG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 GenGNeuBek am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 33 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 33 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 33 | (Text neue Fassung)§ 33 Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht |
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen. | (1) 1 Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß geführt werden. 2 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Mit einer Verletzung der Vorschriften über die Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie mit einer Nichtbeachtung von Formblättern kann, wenn hierdurch die Klarheit des Jahresabschlusses nur unwesentlich beeinträchtigt wird, eine Anfechtung nicht begründet werden. | |
(3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen. | (3) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtgemäßem Ermessen anzunehmen, dass ein Verlust besteht, der durch die Hälfte des Gesamtbetrags der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht gedeckt ist, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/al0-1510.htm