Tools:
Update via:
Änderung § 64a GenG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 BilMoG am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 64a GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 64a GenG n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 64a | (Text neue Fassung)§ 64a Entziehung des Prüfungsrechts |
Das Prüfungsrecht kann dem Verband entzogen werden, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung der von ihm übernommenen Aufgaben bietet, wenn er Auflagen der nach § 64 zuständigen Behörde nicht erfüllt oder wenn für seine Prüfungstätigkeit kein Bedürfnis mehr besteht. Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbandsvorstands durch die für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde ausgesprochen. § 63 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Von der Entziehung ist den im § 63d bezeichneten Gerichten Mitteilung zu machen. | 1 Die Aufsichtsbehörde kann dem Verband das Prüfungsrecht entziehen, wenn der Verband nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung seiner Aufgaben bietet. 2 Vor der Entziehung ist der Vorstand des Verbandes anzuhören. 3 Die Entziehung ist den in § 63d genannten Gerichten mitzuteilen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/al0-1553.htm