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Änderung § 67b GenG vom 18.08.2006

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§ 67b GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 67b GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 67b


(Text neue Fassung)

§ 67b Kündigung einzelner Geschäftsanteile


vorherige Änderung

(1) Ein Genosse, der mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluß eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung kündigen, soweit er nicht nach dem Statut oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Genossen in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft war.

(2) § 65 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß.



(1) 1 Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Erklärung in Textform kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. 2 Die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben.

(2) § 65 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.


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