Änderung § 81a GenG vom 18.08.2006

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§ 81a GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 81a GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 77 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 81a


(Text neue Fassung)

§ 81a Auflösung bei Insolvenz


(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht)

Die Genossenschaft wird aufgelöst

1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;

vorherige Änderung

2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.



2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.




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