§ 81a GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 81a GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 77 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 81a | (Text neue Fassung)§ 81a Auflösung bei Insolvenz |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) Die Genossenschaft wird aufgelöst 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; | |
2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. | 2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. |