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Änderung § 115b GenG vom 18.08.2006

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§ 115b GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 115b GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 115b


(Text neue Fassung)

§ 115b Nachschusspflicht ausgeschiedener Mitglieder


vorherige Änderung

Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Genossen Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten achtzehn Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Genossen, welche nicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 3 der Nachschußpflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105 zur Insolvenzmasse zu leisten.



Sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die in § 105 Abs. 1 bezeichneten Insolvenzgläubiger auch nicht durch Einziehung der Nachschüsse von den Mitgliedern Befriedigung oder Sicherstellung erlangen, sind die hierzu erforderlichen Beiträge von den innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag ausgeschiedenen Mitgliedern, welche nicht schon nach § 75 oder § 76 Abs. 4 der Nachschusspflicht unterliegen, nach Maßgabe des § 105 zur Insolvenzmasse zu leisten.


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