Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 115e GenG vom 18.08.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 GenGNeuBek am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 115e GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 115e GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 115e


(Text neue Fassung)

§ 115e Eigenverwaltung


vorherige Änderung

Ist gemäß § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115d mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Insolvenzverwalters der Sachwalter tritt.



Ist gemäß § 270 oder § 271 der Insolvenzordnung die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet, so gelten die §§ 105 bis 115d mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Sachwalter tritt.


Anzeige