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Änderung § 119 GenG vom 18.08.2006

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§ 119 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 119 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2006 geltenden Fassung
durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 119


(Text neue Fassung)

§ 119 Bestimmung der Haftsumme


vorherige Änderung

Bestimmt das Statut, daß die Genossen beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme im Statut nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.



Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden.