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Änderung § 119 GenG vom 18.08.2006
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§ 119 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 119 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2006 geltenden Fassung durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230 |
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(Text alte Fassung) § 119 | (Text neue Fassung)§ 119 Bestimmung der Haftsumme |
Bestimmt das Statut, daß die Genossen beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme im Statut nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden. | Bestimmt die Satzung, dass die Mitglieder beschränkt auf eine Haftsumme Nachschüsse zur Insolvenzmasse zu leisten haben, so darf die Haftsumme in der Satzung nicht niedriger als der Geschäftsanteil festgesetzt werden. |
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