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Änderung § 157 GenG vom 18.08.2006

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§ 157 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung
§ 157 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146
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§ 157


(Text neue Fassung)

§ 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister


vorherige Änderung

Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämtliche Mitglieder des Vorstands oder sämtliche Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.



1 Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. 2 Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.


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