Tools:
Update via:
Änderung § 157 GenG vom 18.08.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 DiRUG II am 18. August 2006 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 157 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 157 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1146 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 157 | (Text neue Fassung)§ 157 Anmeldungen zum Genossenschaftsregister |
Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämtliche Mitglieder des Vorstands oder sämtliche Liquidatoren in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. | 1 Die in § 11 Abs. 1 geregelte Anmeldung zum Genossenschaftsregister ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstands, die anderen nach diesem Gesetz vorzunehmenden Anmeldungen sind vom Vorstand oder den Liquidatoren elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. 2 Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/al0-1638.htm