§ 158 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2006 geltenden Fassung | § 158 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434 |
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(Text alte Fassung) § 158 (neu) | (Text neue Fassung)§ 158 Ersatzweise Bekanntmachung |
Bestimmt die Satzung einer Genossenschaft für deren Bekanntmachungen ein öffentliches Blatt, das nicht mehr zur Verfügung steht, müssen bis zu einer anderweitigen Regelung in der Satzung die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger erfolgen. |