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Änderung § 28 GenG vom 01.08.2022
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§ 28 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 28 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Änderung des Vorstands und der Vertretungsbefugnis | |
(Text alte Fassung) 1 Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2 Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. 3 Die Eintragung ist vom Gericht bekannt zu machen. | (Text neue Fassung) 1 Jede Änderung des Vorstands oder der Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. 2 Der Anmeldung sind die Urkunden über die Änderung in Urschrift oder Abschrift beizufügen. |
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