§ 63 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 63 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 63 Zuständigkeit für Verleihung des Prüfungsrechts | |
(Text alte Fassung) Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. | (Text neue Fassung) 1 Das Prüfungsrecht wird dem Verband durch die zuständige oberste Landesbehörde (Aufsichtsbehörde) verliehen, in deren Gebiet der Verband seinen Sitz hat. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Satz 1 und § 64 Abs. 1 durch Rechtsverordnung auf eine andere Behörde zu übertragen. 3 Mehrere Länder können die Errichtung einer gemeinsamen Behörde oder die Ausdehnung der Zuständigkeit einer Behörde über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren. |