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Änderung § 63a GenG vom 29.05.2009
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§ 63a GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 63a GenG n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63a Verleihung des Prüfungsrechts | |
(1) Dem Antrag auf Verleihung des Prüfungsrechts darf nur stattgegeben werden, wenn der Verband die Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet. | |
(Text alte Fassung) (2) Die für die Verleihung des Prüfungsrechts zuständige Behörde kann die Verleihung des Prüfungsrechts von der Erfüllung von Auflagen und insbesondere davon abhängig machen, dass der Verband sich gegen Schadensersatzansprüche aus der Prüfungstätigkeit in ausreichender Höhe versichert oder den Nachweis führt, dass eine andere ausreichende Sicherstellung erfolgt ist. | (Text neue Fassung) (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Verleihung des Prüfungsrechts von der Erfüllung von Auflagen und insbesondere davon abhängig machen, dass der Verband sich gegen Schadensersatzansprüche aus der Prüfungstätigkeit in ausreichender Höhe versichert oder den Nachweis führt, dass eine andere ausreichende Sicherstellung erfolgt ist. |
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