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Änderung § 54a GenG vom 01.09.2009
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§ 54a GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 54a GenG n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54a Wechsel des Prüfungsverbandes | |
(Text alte Fassung) (1) Scheidet eine Genossenschaft aus dem Verband aus, so hat der Verband das nach § 10 zuständige Gericht unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gericht hat eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Genossenschaft die Mitgliedschaft bei einem Verband zu erwerben hat. (2) Weist die Genossenschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist dem Gericht nach, dass sie die Mitgliedschaft erworben hat, so hat das Gericht von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. § 80 Abs. 2 findet Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Scheidet eine Genossenschaft aus dem Verband aus, so hat der Verband das Registergericht unverzüglich zu benachrichtigen. 2 Das Registergericht hat eine Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Genossenschaft die Mitgliedschaft bei einem Verband zu erwerben hat. 3 Die Artikel 16 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 finden keine Anwendung. (2) 1 Weist die Genossenschaft nicht innerhalb der gesetzten Frist dem Registergericht nach, dass sie die Mitgliedschaft erworben hat, so hat das Registergericht von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands die Auflösung der Genossenschaft auszusprechen. 2 § 80 Abs. 2 findet Anwendung. |
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