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Änderung § 151a GenG vom 17.06.2016
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§ 151a GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung | § 151a GenG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
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(Text alte Fassung) § 151a (neu) | (Text neue Fassung)§ 151a Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, 1. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder 2. eine in § 152 Absatz 1a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. |
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