Tools:
Update via:
Änderung § 27 GenG vom 22.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 27 GenG, alle Änderungen durch Artikel 1 GenTraG am 22. Juli 2017 und Änderungshistorie des GenGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 27 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 27 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 27 Beschränkung der Vertretungsbefugnis | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. 2 Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. 2 Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind. 3 Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist. |
(2) 1 Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. 2 Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter bestimmten Umständen oder für eine bestimmte Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft für einzelne Geschäfte erforderlich ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1020/al0-62930.htm