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Änderung § 46 GenG vom 22.07.2017

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§ 46 GenG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 46 GenG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 46 Form und Frist der Einberufung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. 2 Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. 3 Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare schriftliche Benachrichtigung bekannt zu machen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. 2 Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu machen:

1. die Tagesordnung,

2. die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1,

3. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und

4. im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation.

3
Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform bekannt zu machen.

(2) 1 Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. 2 Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt.

(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.



(heute geltende Fassung)