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Änderung § 54 GenG vom 22.07.2017
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§ 54 GenG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 54 GenG n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband | |
(Text alte Fassung) Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). | (Text neue Fassung) 1 Die Genossenschaft muss einem Verband angehören, dem das Prüfungsrecht verliehen ist (Prüfungsverband). 2 Die Genossenschaft hat den Namen und den Sitz dieses Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen anzugeben. |
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